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Entschädigung für Fluggäste bei Verspätung wegen Vogelschlag

Das Amtsgericht Frankfurt hat geurteilt, dass eine durch ein Vogelschlagereignis hervorgerufene Verspätung für betroffene Fluggäste einen Anspruch auf Entschädigung begründet, da Kollisionen zwischen Vögeln und Luftfahrzeugen keine außergewöhnlichen Ereignisse darstellen. Daher haftet, so das Amtsgericht, eine Airline für entstehende Verspätungen.

Demnach dürfte das Interesse von Airlines und Flugplatzbetreibern an der Vermeidung von Vogelschlägen nicht nur aus Sicherheitsbelangen heraus begründet sein, sondern seinen Grund zunehmend auch in wirtschaftlichen Erwägungen finden.

Bereits vor diesem Urteil rechnete die Billigfluglinie Wizzair mit Kosten von durchschnittlich 15.000,00 EUR pro Vogelschlag, selbst wenn die Kollision zu keinem Schaden am Fluggerät geführt hat. Es ist zu vermuten, dass diese Zahl aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt für deutsche Airlines bald höher gefasst werden muss. Der mittlere Wert für Vogelschlag mit Schaden erreicht ohnehin schon den zehnfachen Wert. Bei einer Anzahl von etwa 1.300 Vogelschlag-Meldungen pro Jahr, die dem DAVVL angezeigt werden, ergibt sich ein beachtlicher Wert in Millionenhöhe, der eine Investition in Vogelschlagprävention lohnend erscheinen lässt. Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen 29 C 811/11 [21] einzusehen.