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EuGH-Urteil vom 4. Mai 2017 - Ausgleichspflicht der Luftfahrtunternehmen bei Vogelschlag

Nachdem ein tschechisches Ehepaar nach einer fünfstündigen Flugverspätung infolge eines Vogelschlags die tschechische Fluggesellschaft Travel Service auf eine Ausgleichszahlung verklagt und das Prager Bezirksgericht sich daraufhin zur Klärung des Sachverhalts an den Europäischen Gerichtshof gewandt hatte, wurde dort noch einmal geprüft, welche Ansprüche Fluggästen eines verspäteten Flugs nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste gegen die Fluggesellschaft zustehen und inwiefern die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung darstellt (siehe EuGH-Urteil vom 19. November 2009).

In seinem Urteil vom 4. Mai 2017 bestätigt der EuGH, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens und von diesem nicht tatsächlich beherrschbar ist und es sich somit bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlichen Umstand handelt.

Die Pressemitteilung des EuGH zum Urteil vom 4. Mai 2017 finden Sie unter folgendem Link.

Pressemitteilung